Kaum ist der Gesetzentwurf beschlossen, beginnt die Debatte ums Nachschärfen. Am 15. Oktober 2026 hat die Publizistin Düzen Tekkal in einem Gastbeitrag beim Kampagnennetzwerk Campact das Gesetz gegen digitale Gewalt bewertet. Ihr Urteil: „Aber der Entwurf ist ein Anfang, kein Happy End.“ Sie fordert unter anderem ein Verbandsklagerecht, damit unabhängige Stellen selbst aktiv werden können, und besser ausgestattete Vollzugsorgane. Den Entwurf aus dem Haus von Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) hatte das Bundeskabinett am 7. Oktober beschlossen, wie die Bundesregierung in ihrer Regierungspressekonferenz bestätigt. In Kraft ist noch nichts: Bundesrat und Bundestag müssen erst beraten.
Was schon gilt und welche Lücken der Entwurf schließen soll
Ein rechtsfreier Raum ist das Netz auch heute nicht. Wer einen Deepfake verbreitet, verletzt nach Angaben des Justizministeriums in der Regel das Recht am eigenen Bild nach § 33 KUG. Je nach Fall kommen Verleumdung oder die Pornografie-Tatbestände hinzu, so LTO. Lücken gibt es trotzdem: Das bloße Herstellen eines Deepfakes ist bisher in der Regel straflos. Gleiches gilt für heimliche Aufnahmen in der Sauna. Und bei GPS-Trackern greift die Nachstellung erst bei wiederholtem Handeln.
Genau hier setzt der Entwurf an. Ein neuer § 184k StGB („Verletzung der Intimsphäre durch Bildinhalte“) soll das unbefugte Herstellen oder Verbreiten sexualisierter Deepfakes und intimer Aufnahmen erfassen. Dazu gehört auch, wer einvernehmlich entstandene Bilder ohne Zustimmung teilt. Der Strafrahmen liegt bei bis zu zwei Jahren. § 201c zielt auf Identitätsmissbrauch: Strafbar wäre, unter vorgetäuschter Identität einer anderen Person Inhalte zu verbreiten, die laut netzpolitik.org geeignet sind, deren Ansehen erheblich zu schaden. Ein Fake-Profil allein reicht also nicht. § 202e betrifft die unbefugte Überwachung per Informations- oder Kommunikationstechnik, etwa mit GPS-Trackern. Gemeint ist eine wiederholte oder ständige Überwachung, die Betroffene erheblich schädigen kann. Laut LTO kann schon ein einzelner Tracker genügen, wenn er eine dauerhafte Ortung erlaubt.
Im Zivilrecht sollen Betroffene beim Landgericht Auskunft über anonyme Accounts verlangen können, wenn sie eine Rechtsverletzung plausibel machen. Gefragt wären dann Plattformen, Internetanbieter und Messenger, die Gruppenchats ermöglichen. Daten können bis zur Entscheidung gesichert, rechtswidrige Inhalte auch bei unbekanntem Täter gelöscht werden. Bei schweren Verletzungen mit Wiederholungsgefahr ist eine zeitweise Accountsperre vorgesehen, immer per richterlicher Anordnung. Kritik gibt es trotzdem: Die Gesellschaft für Freiheitsrechte vermisst laut netzpolitik.org ein Verbandsklagerecht, der Verband eco hält die geplante IP-Speicherung für unverhältnismäßig.
Der Zeitplan hängt auch an Brüssel
„Mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt beenden wir Straflosigkeit für Täter im digitalen Raum“, sagt Hubig laut LTO. Nach Vorstellung des Ministeriums könnte das Gesetz ab Mitte 2027 gelten. Ein fester Termin ist das nicht. Die nächste Plenarsitzung des Bundesrats ist laut Terminplan für den 20. November 2026 angesetzt, eine Tagesordnung steht dort noch nicht.
Druck macht die EU-Richtlinie 2024/1385, die bis zum 14. Juni 2027 umgesetzt sein muss. Artikel 5 verlangt als Mindeststandard, dass das vorsätzliche öffentliche Zugänglichmachen intimer Aufnahmen ohne Einwilligung strafbar ist, wenn dadurch wahrscheinlich ein schwerer Schaden entsteht. Bei manipuliertem Material geht es um das Herstellen oder Verändern mit anschließender Veröffentlichung. Artikel 23 regelt die zügige Entfernung. Der deutsche Entwurf geht weiter und erfasst schon das Herstellen.
Was das für Creator und den DACH-Raum heißt
Geleakte Paywall-Inhalte und KI-Fakes gehören für alle, die mit OnlyFans Geld verdienen, zum Berufsrisiko. Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Strafrecht greifen schon heute. Neu wären vor allem leichtere Wege, anonyme Uploader zu ermitteln und Inhalte entfernen zu lassen. Wichtig ist die Abgrenzung: Die Zustimmung zur Aufnahme ist keine pauschale Erlaubnis zur Weitergabe. Umgekehrt folgt aus dem Entwurf kein pauschales Recht, jede vertraglich vereinbarte Veröffentlichung jederzeit zu stoppen. Herstellung, Weitergabe und vereinbarte Nutzung sind verschiedene Dinge. Lücken bleiben, etwa beim Doxing: Die Bundesrechtsanwaltskammer sieht laut Basic Thinking eine Schutzlücke bei nicht strafbaren Persönlichkeitsverletzungen wie dem Veröffentlichen persönlicher Informationen.
Und der Blick über die Grenze: Der deutsche Entwurf ändert weder österreichisches noch Schweizer Recht. Die EU-Richtlinie verpflichtet Österreich zur Umsetzung, die Schweiz als Nicht-EU-Land nicht. Sexpositiv heißt eben auch: Dein Körper, deine Bilder, deine Entscheidung, auch nach dem Klick auf „Senden“.
Hinweis: Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Wenn du betroffen bist, sichere Beweise mit URL, Datum und Uhrzeit. In Deutschland helfen spezialisierte Stellen wie HateAid oder das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter 116 016, das nur innerhalb Deutschlands erreichbar ist. Wer in Österreich oder der Schweiz lebt, wendet sich an eine Beratungsstelle vor Ort oder an eine Anwältin bzw. einen Anwalt für Medienrecht.
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